Verwendung von Holz beim Neubau von Nichtwohngebäuden

  • Zuschuss 1,20 €/kg für Einsatz von Holz in der Gebäudekonstruktion von Neubauten
  • Zuschuss für autorisierte Qualitätssichernde Holzbau (QS-H) in Höhe von 60 % des Honorars, höchstens jedoch mit 10.000,00 € je Gebäude

Ressourcen sparen durch den Einsatz von Holz?
Wir fördern Nachhaltigkeit!

Wir unterstützen den Einsatz von Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft in der Gebäudekonstruktion (Neubau, d. h., eigenständiger Neubau, Aufstockung, Anbau) von Nichtwohngebäuden (NWG). Gemeinsam wollen wir so den Energieverbrauch und CO2-Emissionen in Hamburg verringern. 

Gefördert wird der Neubau von Nichtwohngebäuden ab einer Bagatellgrenze von mehr als 100 m² Nutzfläche, die unter den Anwendungsbereich des GEG §2 fallen und dabei mindestens dem Standard eines „Effizienzgebäude 40“ entsprechen.
Ein „Effizienzgebäude 40“ (EG 40) muss die zum IFB-Antragszeitpunkt geltenden technischen Mindestanforderungen des Programms „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) im Standard EG 40 erfüllen, siehe „Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude Technische Mindestanforderungen“. Auch die dort genannten Regelungen und Hinweise zur Effizienzgebäude-Berechnung nach DIN V 18599 sind zu beachten.

Weiterhin gefördert wird der Neubau von Nichtwohngebäuden ab einer Bagatellgrenze von mehr als 400 m² Nutzfläche, die nicht unter den Anwendungsbereich des GEG fallen.

Nicht förderfähig sind Gebäude, bei denen Konstruktionen zur Anwendung kommen, die hinsichtlich ihrer Art schadenträchtig sind. Diese sind in der Unterlage „Nicht förderfähige Holzbaudetails“ auf der Homepage des Holzbau-Netzwerk Nord e. V. aufgeführt (https://holzbau-netzwerk-nord.de/wp-content/uploads/2022/12/Anlage-nicht-foerderfaehige-Holzbaudetails_28112022.pdf)

Hinsichtlich des Ausschlusses von Gebäuden bei denen Wärme- und/oder Kälteerzeuger auf Basis fossiler oder biogener Energieträger eingesetzt werden, gibt es eine Übergangsregelung.
Bis zum 30.06.2024 gilt: In begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahme von dieser Förderbedingung zugelassen werden. Es sind dann jedoch nur die bis zum 31.12.2023 gültigen Zuschusshöhen möglich:

  • Zuschuss 1,00 €/kg für Einsatz von Holz in der Gebäudekonstruktion von Neubauten
  • Zuschuss für autorisierte Qualitätssichernde Holzbau (QS-H) in Höhe von 50 % des Honorars, höchstens jedoch mit 10.000,00 € je Gebäude

Hinweis: Die Modernisierung der Gebäudehülle von bestehenden Nichtwohngebäuden wird im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert.

Wen fördern wir?

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte) von Nichtwohngebäuden in Hamburg

Was fördern wir?

Verwendung von Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft in der Gebäudekonstruktion von Neubauten mit der begleitenden „Qualitätssicherung Holzbau“

Wie sind die Förderkonditionen?

Der Einsatz von Holz in der Gebäudekonstruktion von Neubauten, Aufstockungen und Anbauten wird mit 1,20 € je Kilogramm Holzprodukt gefördert.

Voraussetzung für die Holzbauförderung ist die Begleitung durch autorisierte Qualitätssichernde (QS-H). Diese kann mit einem Zuschuss in Höhe von 60 % des Honorars, höchstens jedoch mit 10.000,00 € je Gebäude gefördert werden.

Was ist noch zu beachten?

Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt und bewilligt werden. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe).

Gerne informieren wir Sie zu weiteren Details – unsere Förder-Experten beraten Sie!

So funktioniert´s

  • Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
  • Stellen Sie Ihren Antrag auf dem entsprechenden Vordruck und reichen Sie ihn zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ein (Bitte nutzen Sie einen alternativen Browser wie z.B. Google Chrome oder Firefox sofern Sie das Antragsformular nicht öffnen können).
  • Wir prüfen Ihren Antrag so schnell wie möglich und entscheiden über eine Bewilligung.
  • Nach Erhalt der Bewilligung starten Sie Ihr Vorhaben.