Außerordentliche Wirtschaftshilfen November und Dezember

  • Änderungsanträge können über das Portal der Corona-Überbrückungshilfe bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden.
  • Die Antragsfrist für Neuanträge endete am 30.04.2021.
  • Service-Hotline für prüfende Dritte +49 30-52685087. Für Fragen zu einzelnen Anträgen stehen wir Ihnen zur Verfügung unter ueberbrueckungshilfe@ifbhh.de
  • Die Nachfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 31. Januar 2024.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen November und Dezember

Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe des Bundes richten sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind, d.h. Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 bzw. vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Hotels und Unternehmen, die indirekt stark von den Maßnahmen betroffen sind.

Für beide Hilfsprogramme ist die Antragstellung für Neuanträge seit dem 30.04.2021 abgeschlossen. Es können noch bis zum 31. Juli 2021 Änderungsanträge über das Portal der Corona-Überbrückungshilfe gestellt werden. Die dazugehörige Internetseite hält weitere Informationen zu den Novemberhilfen und Dezemberhilfen bereit.

Weiterführende Informationen finden Sie in zwei aktuellen Pressemitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen zur Novemberhilfe (Pressemitteilung 1) (Pressemitteilung 2), in einer gemeinsamen Pressemitteilung zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft zur Dezemberhilfe (Pressemitteilung 3) sowie in einem Fragenkatalog zum Thema der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Fragenkatalog).

Der Bund hat häufige Fragen und Antworten in einer Übersicht zusammengefasst und folgende Hotlines für Rückfragen eingerichtet:

  • Hotline für prüfende Dritte 030 52685087

Bitte wenden Sie sich an diese Servicenummern oder an den prüfenden Dritten (z. B. Ihren Steuerberater), der Sie bei der Antragstellung unterstützt hat.

Weitere Informationen finden Sie auch hier

Wen fördern wir?

Alle direkt betroffenen Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 bzw. vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 („Lockdown“) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten und in der Folge im November 2020 bzw. Dezember 2020 erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Ebenfalls antragsberechtigt sind indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 bzw. Dezember 2020 erleiden.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Zudem sind gemeinnützige und öffentliche Unternehmen antragsberechtigt. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. 

Was fördern wir?

  • Die November- und Dezemberhilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Unternehmen sollen damit insbesondere ihre Fixkosten decken können, die trotz der temporären Schließung anfallen.
  • Die Kosten werden über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist der durchschnittliche Umsatz im November bzw. Dezember 2019.
  • Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können für die Novemberhilfe alternativ zum Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit helfen wir auch Soloselbständigen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten. Für die Dezemberhilfe gilt die gleiche Regelung mit Bezug auf die Umsätze im Dezember 2019.
  • Bei antragsberechtigten Unternehmen für die Novemberhilfe, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung gewählt werden. Im Rahmen der Dezemberhilfe kann für Unternehmen, die nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Mit der November- und Dezemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Im Rahmen erster Auszahlungen durch den Bund können Soloselbständige eine Zahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten, andere Unternehmen eine Abschlagszahlung von bis zu 50.000 Euro. Bitte beachten Sie:

  • Ab 11. Dezember beträgt die Höchstgrenze der Abschlagszahlungen bei Anträgen über Prüfende Dritte 50.000 Euro. Antragsteller, die bereits eine auf 10.000 Euro gedeckelte Abschlagszahlung erhalten haben, werden eine weitere Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 50.000 Euro erhalten.
  • Nach Antragstellung wird ein Teil der Anträge im Rahmen einer haushaltsrechtlich erforderlichen Prüfung direkt zur Bearbeitung an die Länder überwiesen. Der Antragsteller erhält in diesen Fällen die gesamte Fördersumme im Rahmen der regulären Bearbeitung seines Antrags durch die IFB Hamburg. Eine Abschlagszahlung kann in diesen Fällen leider nicht erfolgen.
  • Sollte nach Antragstellung innerhalb von 10 Tagen keine Abschlagszahlung erfolgen, können Sie davon ausgehen, dass Ihr Antrag nach der Vorprüfung direkt an die IFB Hamburg überwiesen worden ist.

Wie sind die Förderkonditionen?

  • Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, welcher sich nach der Anzahl der Tagen der Corona-bedingten Schließung richtet. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.
  • Umsätze, die im November bzw. Dezember 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, sind bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November bzw. Dezember 2019 nicht anzurechnen.
  • Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
  • Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe angerechnet.
  • Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

Bei verbundenen Unternehmen werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen erstattet. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

So funktioniert das Antragsverfahren

  • Anträge können nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte gestellt werden.
  • Soloselbstständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers.
  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das bundesweite Portal
  • Die Förderfähigkeit wird geprüft, Fragen werden direkt mit dem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwalt über das Portal geklärt.
  • Nach positiver Prüfung wird der Bescheid dem Antragsteller online zur Verfügung gestellt.
  • Die Auszahlung erfolgt nach Erstellung des Bescheids.
  • Im Rahmen der Antragsprüfung können im Einzelfall noch weitere Auskünfte oder Unterlagen abgefragt werden. Auch dies erfolgt über das Portal über Ihren Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwalt.

Bitte sehen Sie aufgrund der erwarteten Vielzahl der Anträge von Fragen nach dem Bearbeitungsstand ab, wir sind bestrebt, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten.

Falls Antragstellende bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:

  • Steuerberater-Suchdienst
  • Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
  • Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
  • Rechtsanwaltsregister

Wie erkenne ich, dass es sich bei dieser Webseite um ein vertrauenswürdiges Angebot handelt?

Der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe ist ein Angebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie der 16 Bundesländer.

Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.

Weitere Informationen

Die Programmseite des Bundeswirtschaftsministeriums erreichen Sie hier.

Einen Überblick über die Corona-Hilfen des Bundes erhalten Sie hier.